Deshalb wird heute, am 23.1.2015, die Site umgestellt auf eine reine, statische HTML-Web-Seite. Die ist optisch nicht so elegant, dafür aber betriebssicher und schnell, also das, was das WWW eigentlich sein sollte - und es auch einmal war.
Aribert Deckers
Fritz Feuerzahn vom Blog auf http://web.archive.org/web/*/http://kindersprechstunde.wordpress.com/* hat mir diesen Link geschickt.
Das Arbeitsgericht Köln hat am 20.1.2011 ein Urteil verkündet, dessen Einspruchstermin inzwischen verstrichen ist. Ob Einspruch erhoben wurde, ist mir unbekannt. Ich zitiere zunächst das Urteil als Ganzes.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/arbg_koeln/j2011/6_Ca_4641_10urteil20110120.html
[*QUOTE*]
(Hervorhebungen von mir)
———————————————————————
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 4641/10
Datum: 20.01.2011
Gericht: Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper: 6.Kammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 6 Ca 4641/10
Sachgebiet: Arbeitsrecht
Leitsätze:
Kein Leitsatz
Tenor:
1.) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom
19.05.2010 aufgelöst wurde.
2.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.239,60 € brutto abzüglich ge-zahlter 4.087,22 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 zu zahlen.
3.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.239,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen.
4.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.239,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 zu zahlen.
5.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.239,60 € brutto abzüglich durch die Agentur für Arbeit gezahlter 1.035,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen.
6.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.239,60 € brutto abzüglich durch die Agentur für Arbeit gezahlter 1.714,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 zu zahlen.
7.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.239,60 € brutto abzüglich durch die Agentur für Arbeit gezahlter 1.714,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2010 zu zahlen.
8.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.239,60 € brutto abzüglich durch die Agentur für Arbeit gezahlter 1.714,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen.
9.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.239,60 € brutto abzüglich durch die Agentur für Arbeit gezahlter 1.714,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen.
10.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
11.) Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 10 % und dem Be-klagten zu 90 % auferlegt.
12.) Streitwert: 62.895,88 €.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.
2
Der am 18.05.1954 geborene Kläger ist seit dem 01.07.1988 bei der
Beklagten zuletzt als Redakteur mit besonderen Aufgaben zu einem
monatlichen Gehalt von 6.239,60 € brutto beschäftigt. Ab dem Jahre 2003
ist der Kläger verantwort-licher Redakteur für die investigative Sendung
“……….”.
3
Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt der Vertrag vom 01.07.1988 (
Bl. 10 bis 13 d.A.) zu Grunde. Des Weiteren finden die hauseigenen
Tarifverträge An-wendung. Der Kläger ist tariflich unkündbar.
4
Der Kläger ist Autor der Dokumentation “……….”, die am 19.10.2009 in
der ………. ausgestrahlt wurde. Diese Dokumentation befasst sich mit einer
zum Zeitpunkt der Sendung noch nicht auf dem Markt erhältlichen Salbe
………., de-ren positive Auswirkungen auf verschiedene ernsthafte
Hauterkrankungen und deren durch die Pharmakonzerne verhinderten
Verbreitung.
5
Nach dieser Sendung und nach einem Auftritt des Klägers in der am
21.10.2009 ausgestrahlten Sendung “……….” gab es verschiedene
Programm-beschwerden, die unter anderem den Vorwurf der Schleichwerbung
zum Inhalt hatten.
6
Unstreitig konnte das in der Dokumentation beschriebene Präparat am 04.11.2009 im Großhandel und in Apotheken erworben werden.
7
Begleitend zu seiner Dokumentation hat der Kläger ein Buch
geschrieben mit dem Titel “……….. Die dramatische Geschichte eines
Medikaments”. Dieses erschien am 02.11.2009.
8
Mit Schreiben vom 19.05.2010 (Bl. 15 d.A.) kündigte die Beklagte das
Arbeits-verhältnis außerordentlich fristlos, nachdem sie unter dem
12.05.2010 (Anla-ge B 20) den bei ihr bestehenden Personalrat zu der
beabsichtigten Kündigung angehört hatte. Sie stützt ihre Kündigung auf
einen angeblich gravierenden Verstoß des Klägers gegen seine
journalistische Unabhängigkeit und begründet dies damit, dass sich der
Kläger in der von ihm erstellten Dokumentation in un-angemessener Weise
mit dem Anliegen der Protagonisten gemein gemacht habe und sich in deren
Marketing-Kampagne habe einbinden lassen. Des Wei-teren begründet sie
ihre außerordentliche Kündigung damit, dass der Kläger im Zuge der von
ihr zu bearbeitenden Programmbeschwerden am 05.11.2009 eine
Ehrenerklärung abgegeben habe, die teilweise falsche Angaben enthalten
ha-be. Hierdurch sei ein irreparabler Vertrauensverlust entstanden.
9
Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, am
07.06.2010 bei Gericht eingegangenen Klage. Des Weiteren begehrt er von
der Beklagten sein Gehalt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für
die Zeit vom 21.05.2010 bis einschließlich 31.12.2010.
10
Der Kläger bestreitet sämtliche Behauptungen der Beklagten. Im
Übrigen – so sein Sachvortrag – rechtfertigten die von der Beklagten
vorgetragenen Umstän-de den gegen ihn erhobenen Vorwurf und mithin die
ausgesprochene fristlose Kündigung nicht.
11
Der Kläger beantragt,
12
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwi-schen den Parteien
durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 19.05.2010 nicht
aufge-löst wurde;
13
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht aus anderen
Gründen beendet wurde, son-dern zu unveränderten Konditionen über den
19.05.2010 hinweg fortbesteht;
14
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
15
– 6.239,60 € brutto abzüglich 4.087,22 € netto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2010,
16
– 6.239,60 € brutto abzüglich 4.087,22 € netto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010,
17
– 6.239,60 € brutto abzüglich 4.087,22 € netto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2010,
18
– 6.239,60 € brutto abzüglich 1.035,30 € netto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010,
19
– 6.239,60 € brutto abzüglich 1.714,20 € netto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010,
20
– 6.239,60 € brutto abzüglich 1.714,20 € netto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010,
21
– 6.239,60 € brutto abzüglich 1.714,20 € netto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2010,
22
– 6.239,60 € brutto abzüglich 1.714,20 € netto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010,
23
– 6.239,60 € brutto abzüglich 1.714,20 € netto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011.
24
Die Beklagte beantragt,
25
die Klage abzuweisen.
26
Sie trägt vor: Die Kündigung vom 19.05.2010 sei rechtswirksam. Der
Kläger habe erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen begangen,
auf Grund derer ihr unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Ab-wägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Vertragsver-hältnisses nicht mehr zugemutet werden
könne.
27
Der Kläger habe die bei ihr geltenden Programmgrundsätze verletzt und
gegen die Dienstanweisung des Intendanten zur Regelung der
Programmverantwor-tung in gravierender Weise verstoßen, indem er sich in
die Marke-ting-Aktivitäten um die Einführung der Salbe “……….” habe
einbinden lassen. Dies ergebe sich aus verschiedenen, zwischen ihm und
Herrn ………., dem Pa-tentinhaber, gewechselten E-Mails. So seien
ihm u.a. von Herrn ………. Vor-schläge zum Design der Verpackung gemacht
worden. Der Kläger habe opti-sche Anregungen für die ihm von Herrn ………..
zugeleitete Power-point-Präsentation gegeben. In dieser werde für die
Salbe geworben unter Ver-weis auf den Film in der ………. und sein eigenes
Buch. Dem Kläger sei durch
28
eine weitere E-Mail zur Kenntnis gelangt, dass der Markteintritt der Salbe zeit-gleich zur Sendung habe erfolgen sollen.
29
Der Kläger habe damit nicht nur von der geplanten Markteinführung
gewusst, sondern auch daran mitgewirkt. Er habe darüber hinaus durch die
Veröffentli-chung seines Buches zeitnah mit der Ausstrahlung der
Sendung seine journa-listische Unabhängigkeit in Frage gestellt.
30
Der Kläger habe – so der Sachvortrag der Beklagten weiter – in seinem Sende-beitrag vom 19.10.2009 Aussagen
nicht aufgenommen, die die Wirksamkeit der Salbe kritisch beurteilt
hätten. Hier sei der Schnitt in der Sendung unmittelbar vor den
kritischen Äußerungen erfolgt. Des Weiteren sei auch keine Aussage über
die tatsächlichen Gründe des Ausscheidens des Erfinders der Salbe, Herrn
………., aus seiner damaligen Firma erfolgt. In dem Sendbeitrag werde Herr ………. vor allem als Opfer der Pharmaindustrie dargestellt.
31
In seiner Ehrenerklärung vom 05.11.2009 – so der Sachvortrag der
Beklagten weiter – habe der Kläger teilweise falsche Angaben gemacht.
Hierdurch habe er seine Vorgesetzten sowie die Geschäftsleitung und die
Intendantin getäuscht. Damit sei die für eine Zusammenarbeit
erforderliche Vertrauensgrundlage zer-stört, zumal das Verhalten des
Klägers auch zu unzutreffenden Stellungnahmen ihrer Intendantin auf die
eingelegten Programmbeschwerden und zu unzutref-fenden Äußerungen im
Programmausschuss und Rundfunkrat geführt hätten.
32
Unzutreffend sei die Erklärung des Klägers vom 05.11.2009, wonach er
keine relevanten Informationen vorenthalten habe und alle Kenntnisse in
den Beitrag eingeflossen seien. Dies betreffe zum Beispiel den
Themenkreis “Produktions-beginn und Markteinführung”.
33
Ebenso unzutreffend sei die Erklärung des Klägers, wonach er seit
Fertigstel-lung des Films auf baldige Ausstrahlung gedrängt und
keinerlei Einfluss auf die Dauer zwischen Fertigstellung und
Ausstrahlung des Films gehabt habe. Aus seinen E-Mails ergebe sich
nämlich, dass der Kläger darum gebeten habe, den
34
Film nicht im Sommer, sondern erst später zu senden. Noch in seiner
Stellung-nahme im Zuge der Recherchen habe er unter dem 23.02.2010
(Anlage B 14) wahrheitswidrig versichert, er habe seit April 2009 darauf
gedrängt, den Film auszustrahlen. Unzutreffend sei auch seine
Erklärung, wonach er den Sende-termin vor Veröffentlichung durch die
Programmzeitschriften nicht an Dritte wei-tergegeben habe.
35
Unzutreffend sei schließlich auch seine Erklärung, wonach er
zu keinem Zeit-punkt Kenntnis vom Produktionsbeginn und der
Markteinführung des Präparats gehabt habe. Auch hier ergebe sich aus dem
vorgelegten E-mail Verkehr etwas anderes.
36
Darüber hinaus habe der Kläger wiederholt gegenüber seinem
Vorgesetzten die Unwahrheit in Bezug auf die mit dem Verlag vereinbarte
Vergütung für den Ver-kauf seines Buches gesagt.
37
Auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Akteninhalt wird Bezug genommen.
38
Entscheidungsgründe
39
I.
40
Die Klage war nur im zugesprochenen Umfang begründet.
41
1. Die Kündigungsschutzklage
42
Die gemäß § 4 KSchG in Verbindung mit § 13 KSchG zulässige
Feststellungs-klage ist begründet. Das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis
43
ist durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom
19.05.2010 nicht aufgelöst worden. Die Kündigung ist unwirksam.
44
Es kann dahinstehen, ob vor Ausspruch der Kündigung der Personalrat
der Be-klagten ordnungsgemäß beteiligt wurde – was der Kläger bestreitet
-; des Wei-teren kann dahinstehen, ob die Kündigung gemäß § 626 Abs. 2
BGB verfristet ist. Denn jedenfalls scheitert die streitbefangene
Kündigung daran, dass für sie kein wichtiger Grund gemäß § 626 Abs. 1
BGB gegeben ist, der es der Beklag-ten unter Würdigung der
Gesamtumstände und unter Abwägung der beidersei-tigen Interessen
unzumutbar machte, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fort-zusetzen.
45
Beide von der Beklagten vorgetragenen Gründe – die Verstöße gegen die
gel-tenden Programmgrundsätze sowie die angeblich falschen Angaben des
Klä-gers in seiner Ehrenerklärung vom 05.11.2009 – reichen nicht aus,
das Arbeits-verhältnis per sofort zu beenden.
46
Soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger habe unter Verstoß gegen den
Grund-satz der journalistischen Fairness kritische Stimmen die Salbe
betreffend in sei-ner Dokumentation nicht aufgenommen, vermag dies die
Kündigung nicht zu rechtfertigen. Denn unstreitig waren die kritischen Äußerungen in dem Rohma-terial des Klägers enthalten.
Wenn sie dem Schnitt zum Opfer fielen mit Rück-sicht auf die Länge der
Sendung, ist dies kein wichtiger Grund für die Kündi-gung. Im
Übrigen ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Sendung von Sei-ten
des stellvertretenden Chefredakteurs der ………. abgenommen wurde. Die-ser
hätte also durchaus noch entscheiden können, die besagten kritischen
Stimmen in Bezug auf die Wirkungsbreite der Salbe mit in den Beitrag
aufzu-nehmen.
47
Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, er habe das persönliche
Schicksal des Erfinders der Salbe falsch dargestellt, ist auch dieser
Vorwurf nicht geeignet, die Kündigung zu rechtfertigen. Denn
nach dem eigenen Sachvortrag der Be-klagten befand sich der Aspekt
angeblich finanzieller Unregelmäßigkeiten von Seiten des Herrn ………. im
Rohmaterial der Sendung. Wenn dieser Aspekt
48
gleichwohl nicht mit in die Endfassung aufgenommen wurde, muss dies
nicht zwangsläufig auf den Kläger zurückzuführen sein. Dies trägt
jedenfalls die Be-klagte selbst nicht vor. Darüber hinaus ergibt
sich aus dem Sachvortrag der Be-klagten auch, dass der Kläger gerade
nicht einseitig zu Gunsten des Erfinders der Salbe recherchiert hatte,
sondern auch die anderen Umstände mit in seine Dokumentation bzw. in
seine Ursprungsfassung aufgenommen hatte.
49
Soweit die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf eine E-mail des
Herrn ………. u.a. an ihn (Anlage B 6) vorwirft, gegen den Grundsatz der
journalisti-schen Unabhängigkeit verstoßen zu haben, indem er sich in
die Marke-ting-Kampagne der Protagonisten habe einbinden lassen, ist
auch dieser Sach-vortrag nicht geeignet, die außerordentliche fristlose
Kündigung zu rechtferti-gen. Zwar ist hier festzuhalten, dass der Kläger
in den E-Mail-Austausch zwi-schen dem Inhaber des Patents, Herrn ……….,
und seinen Geschäftspartnern eingebunden war und ist insoweit auch unstreitig,
dass ihm eine beabsichtigte Nachricht des Herrn ………. an dessen
Geschäftspartner zur kritischen Überprü-fung übersandt wurde (Anlage B
7) und dass der Kläger hierauf antwortete. Dies beinhaltet für
sich aber noch nicht einen so gravierenden Verstoß gegen die
journalistische Unabhängigkeit, dass eine fristlose Kündigung
gerechtfertigt wäre. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass auch im Rahmen
gebotener unab-hängiger Berichterstattung für einen öffentlich
rechtlichen Sender wie der Be-klagten eine Dokumentation stets auch eine
bestimmte Aussage beinhaltet, die das Anliegen des Journalisten zum
Ausdruck bringt. Unabhängige Berichter-stattung erschöpft sich
jedenfalls nicht in der Aufzählung von pro und kontra zu einem
bestimmten Thema, so dass es den Zuschauern überlassen bleibt, den Sinn
und Zweck der Sendung zu erfassen. Unter Berücksichtigung dieses
As-pektes ist es nicht als grobes journalistisches Fehlverhalten des
Klägers anzu-sehen, wenn er eine E-Mail des Herrn ………. beantwortet und
zu dessen Web-site Stellung nimmt. Ausgangspunkt des Ganzen bleibt
nämlich – und dies wur-de von der Beklagten als Thema für die
Dokumentation ja gerade auch akzep-tiert -, dass den Zuschauern die
Geschichte eines alternativen Präparates für Hautkrankheiten gerade auch
unter dem Aspekt des Verhaltens der Pharmain-dustrie nahegebracht
werden sollte. Der Kläger ist als investigativer Journalist
50
für die Sendung “……….” zuständig. Dabei handelt es sich gerade um
eine Sen-dereihe, die Missstände anprangern will und in dieser Funktion
zwangsläufig auch die eigene Position des Redakteurs zum Ausdruck
bringt. Dass der Kläger unter diesen Umständen für seine Protagonisten
besonderes Interesse zeigt, kann ihm nicht angelastet werden. Im Übrigen
ist es die Beklagte schuldig ge-blieben, konkret darzulegen, was so
verwerflich daran sein soll, wenn sich der Kläger die Website des Herrn
………. angesehen hat und sich im Übrigen zu einem Briefentwurf des Herrn
………. äußert.
51
Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, bereits im Jahre
2008 durch Erhalt einer Blindkopie über die Abstimmung von Sendetermin
und Markteinführung der Salbe unterrichtet worden zu sein (Anlage B 8.),
ist auch dieser Sachvortrag rechtlich unerheblich. Denn allein der
Erhalt einer E-Mail sagt noch gar nichts über die Beteiligung des
Klägers an irgendwelchen Marktstrategien aus.
52
Ebenso rechtlich unerheblich ist der Sachvortrag der Beklagten in Bezug auf den Design-Vorschlag für die Tube (Anlage B 9).
Zwar hat hier die Beklagte behauptet, der Kläger habe zu dem Entwurf
Stellung genommen. Wie der Klä-ger aber unwidersprochen in der
mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, be-zog sich seine E-Mail vom
18.09.2009 (Anlage B 10.) gar nicht auf die Anfrage zu der
Tubengestaltung. Auffällig ist hier auch, dass der Kläger erst nach drei
Monaten auf die Anfrage des Herrn ………. geantwortet hätte, hätte sich
seine E-Mail vom 18.09.2009 tatsächlich auf den Entwurf für die
Gestaltung der Tube bezogen. Denn diese datiert von Juni 2009.
53
Ebenso wenig verfängt der Vorwurf der Beklagten betreffend die
Weitergabe einer E-Mail der Produktionsfirma für die Salbe an Herrn
……….. Zwar ist in die-ser E-Mail vom geplanten Produktionsbeginn für die
43. und 44. Kalenderwoche die Rede. Woraus sich aber hier ein
Vorwurf gegen die journalistische Unab-hängigkeit des Klägers herleiten
lassen können soll, war für das Gericht nicht nachvollziehbar. Dies umso
weniger, als es in der Ursprungs-E-Mail des Klä-gers an die besagte
Produktionsfirma gerade darum ging, für die bevorstehen-de Sendung noch
einen Filmbeitrag über die Produktion der Salbe zu bringen.
54
Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, bereits weit vor dem
Drehbeginn der Dokumentation sein Buch zu dem Thema auf den Sendetermin
abgestimmt zu haben, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, worin
hier der kündigungsrecht-lich relevante Sachverhalt liegen soll. Der
Kläger hatte von Anfang an beabsich-tigt, ein Buch zum Film zu
schreiben. Dies war ihm von Seiten der Beklagten ausdrücklich genehmigt
worden. Wieso aber die Abstimmung des Sendeter-mins mit dem Erscheinen
des Buches verwerflich gewesen sein soll, hat die Beklagte nicht
schlüssig zu begründen vermocht. Soweit sie meint, wegen der zeitlichen
Nähe beinhalte die Dokumentation quasi eine Werbung für das Buch des
Klägers, ist nicht erkennbar, warum dies nicht erlaubt gewesen sein
soll. Im Gegenteil, ein Buch zum Film bedeutet zwangsläufig, dass in
zeitlicher Nähe der Sendung das Buch erscheinen wird. Jedenfalls trägt
aber die Beklagte selbst nicht vor, dass das Buch erst nach Ablauf einer
bestimmten Frist nach der Sendung habe erscheinen dürfen.
55
Aus diesem Grund ist es auch rechtlich unerheblich, wenn die Beklagte
dem Kläger weiter vorwirft, dieser habe es darauf angelegt gehabt, den
Sendetermin so weit herauszuschieben, bis auch sein Buch fertiggestellt
gewesen sei. Denn es lag ausschließlich in der Kompetenz der Beklagten
bzw. der ………., den Sendetermin ohne Rücksicht auf den Wunsch des Klägers
festzusetzen. Das hat sie gerade nicht getan. Im Übrigen hat der Kläger
für seinen Wunsch, die Dokumentation erst im Winter 2009 zu senden,
eine Begründung genannt. Er wollte seinerzeit noch einen weiteren
Beitrag in die Dokumentation einbringen. Hierauf geht die Beklagte gar
nicht ein.
56
Soweit dem Kläger letztlich zur Begründung der außerordentlichen
Kündigung falsche Angaben in seiner Ehrenerklärung und in seinen
Stellungnahmen zu den Programmbeschwerden vorgeworfen werden, sind auch
diese sämtlich nicht geeignet, die fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
57
Soweit auch hier die Beklagte wieder Bezug nimmt auf die Auslassung
be-stimmter Fakten in der Dokumentation und dies in Bezug setzt zur
Erklärung
58
des Klägers “keine relevanten Informationen vorenthalten zu haben”,
kann auf die Entscheidungsgründe verwiesen werden. Die Erklärung des
Klägers ist in-haltlich nicht falsch.
59
Soweit dem Kläger vorgeworfen wird, in Bezug auf die Fertigstellung
der Do-kumentation und ihrer Sendung eine falsche Erklärung abgegeben zu
haben, ist auch dies nicht richtig. Auch hier kann auf die
Entscheidungsgründe, die sich mit dem Vorwurf selbst befassen, verwiesen
werden. Im Übrigen ist der Vorwurf auch schon deswegen rechtlich
unerheblich, als nicht nachvollziehbar ist, wel-cher Vorwurf mit ihm
verbunden ist. Die Beklagte hat nämlich nicht überzeu-gend
dargelegt, wieso es für die Bearbeitung der Programmbeschwerden so
wichtig war, dass der Kläger keinen Einfluss auf den Sendetermin hatte.
60
Soweit der Kläger in seiner Ehrenerklärung bestätigt, vor der
Veröffentlichung durch die Programmzeitschriften keinem Dritten Hinweise
auf einen möglichen Sendetermin gegeben zu haben, ist diese Erklärung
zwar nachweislich falsch, weil der Kläger mit seiner E-Mail vom
02.09.2009 seinen Verlag über den Sen-determin am 19.10.2009 in Kenntnis
setzte. Dieser Vorwurf geht aber als Kün-digungsgrund ins Leere. Unter
keinem denkbaren Gesichtspunkt ist hier nach-vollziehbar, welche
negativen Konsequenzen aus der Bekanntgabe des Sende-termins an den
Verlag resultierten. Dass dem Kläger daran gelegen war, sein Buch
möglichst zeitnah zur Sendung herauszugeben, liegt – wie bereits
darge-legt – in der Natur der Sache und ist legitim. Es war im Übrigen
auch von der Beklagten nicht verboten worden. Jedenfalls trägt sie
hierzu nichts vor. Dass hieraus ein massiver Vertrauensverlust
entstanden sein soll, war für das Gericht nicht nachvollziehbar, da es
sich nicht um einen Verstoß gegen wesentliche journalistische Grundsätze
handelt.
61
Das Gleiche gilt für die – unbestreitbar – falsche Angabe des Klägers
in Bezug auf seine Vergütungsabrede mit dem Verlag. Auch hier sind
keine wesentlichen Grundsätze des freien und unabhängigen Journalismus
betroffen. Einen massi-ven Vertrauensbruch lässt sich hiermit auch nicht
begründen.
62
Schließlich kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf verweisen,
der Klä-ger habe in seiner Ehrenerklärung fälschlicherweise behauptet,
vom Produkti-onsbeginn oder der Markteinführung des Präparates nichts
gewusst zu haben. Denn selbst wenn man zu ihren Gunsten unterstellte,
der Kläger habe positive Kenntnis von dem Produktionsbeginn bzw. von der
Markteinführung der Salbe gehabt, rechtfertigte dies die
streitbefangene außerordentliche fristlose Kündi-gung nicht. Zwar mag
die Beklagte auf Grund der Programmbeschwerden dem Vorwurf der
Schleichwerbung ausgesetzt gewesen sein. Dieser Vorwurf ist aber durch
die Innenrevision gerade nicht bestätigt worden. Warum sie dann der
Er-klärung des Klägers einen so hohen Wert beimisst und sie hierin einen
massi-ven Vertrauensverstoß sieht, erscheint der Kammer als Reaktion
überzogen. Sie reicht jedenfalls für sich nicht, die fristlose Kündigung
zu rechtfertigen.
63
Mag somit das Verhalten des Klägers in einzelnen Punkten nicht ganz
korrekt gewesen sein, reicht es jedenfalls insgesamt nicht aus, sein
Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fristlos zu beenden. Dies
insbesondere auch nicht unter dem Aspekt seiner langen und
beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit. Jeden-falls hat die Beklagte
insoweit nichts vorgetragen, das zu Ungunsten des Klä-gers hätte
berücksichtigt werden müssen.
64
Der Kündigungsschutzklage war stattzugeben.
65
2. Die positive Feststellungsklage
66
Sie war hingegen abzuweisen. Sie ist bereits unzulässig. Ihr fehlt
das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger
trägt nämlich selbst keine weiteren Beendigungstatbestände vor, die das
Gericht zu überprü-fen gehabt hätte.
67
3. Die Leistungsklage
68
Sie ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 615 Abs.
1 BGB aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges einen Anspruch auf sein
Gehalt
69
für den streitbefangenen Zeitraum unter Abzug der Leistung der Beklagten bzw. unter Abzug der Leistungen der ………..
70
II.
71
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO.
72
III.
73
Rechtsmittelbelehrung
74
Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei
75
B e r u f u n g
76
eingelegt werden.
77
Die Berufung muss
78
innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat
79
beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegan-gen sein.
80
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen
Verkündung.
81
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
82
1. Rechtsanwälte,
83
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie
Zusammen-schlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere
Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren
Mit-glieder,
84
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen
Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die
juristi-sche Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen
Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die
Tätigkeit der Be-vollmächtigten haftet.
85
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
86
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
87
Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein
88
gez. Meyer-Wopperer Richterin am Arbeitsgericht
89
Ausgefertigt: Reg.-Beschäftigte
90
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
91
———————————————————————
[*/QUOTE*]
Im Rohmaterial lagen also durchaus kritisierende Aussagen vor. Das mag wichtig erscheinen, ist es jedoch nicht. Beim Drehen ist es doch logisch, erst alles aufzunehmen, um dann später am Schneidetisch die Schnitte zu machen! Zum einen hätte man bei den kritischen Äußerungen immer die Kamera abschalten müssen. Das ist völlig unpraktikabel. Zum anderen hätte die Schnittarbeit bereits bei der Aufnahme die Aufnahme unnötig verlängert. Außerdem ist das Schneiden mit der Kamera umständlich, zeitaufwendig und zerstört eventuell doch noch brauchbares Material.
Das Gericht behauptet, im Rohmaterial hätten kritisierende Äußerungen vorgelegen. Das würde beweisen, daß der Journalist (man kann sich am Finger einer Hand abzählen, wer das wohl war), investigativ arbeiten würde und positive und negative Aspekte berücksichtigen würde.
Diese Behauptung des Gerichts zeugt von einer weitreichenden Unwissenheit über das Aufnehmen und Schneiden von Film, aber auch von einem kapitalen Denkfehler. Im Buch, das ja keiner so starken Längenbeschränkung wie die Sendefassung unterliegt, hätte der Journalist all die vielen kritischen Stellen bringen können, die er in der Sendefassung (es sind sogar ZWEI Sendefassungen!) ausließ. Doch eben dies tat er nicht. Er hatte auch genug Druckplatz zur Verfügung, füllte diesen jedoch mit anderem Text, der in keinem direkten Zusammenhang mit den im Film gezeigten Vorgängen steht.
Im Buch, das ist deutlich zu sehen, ist die Berichterstattung ohne Not einseitig. Da helfen dem Autor keine Ausreden.
Wer im WDR und wer im Gericht konnte dieses nicht erkennen? Vor allem: warum nicht?
Durch das Urteil sind Tatsachen ans Licht kommen, die der WDR in der Öffentlichkeit verschwiegen hat. Nun offenbart sich ein Scherbenhaufen: Schuld an dem mißratenen Film ist ein Versagen der gesamten Hierarchie des WDR, einschließlich Rundfunkrat. Eben dies hatte ich von Anfang an moniert.
Das Urteil ist nur eine Zwischenbilanz. Die eigentliche “Story” steht noch aus.
Die Psoriasis Selbsthilfe Arbeitsgemeinschaft e.V. (PSOAG),
Schmitzweg 64, 13437 Berlin beschreibt ihre Beschwerden und Anfragen an
den WDR unter anderem in dieser Web-Seite:
http://www.psoriasis-selbsthilfe.org/stellungnahmen/69-offener-brief-wdr-rundfunkrat.html
Am 9.7.2010 schreibt Ruth Hieronymi, die Vorsitzende des Rundfunkrats
des WDR, an die PSOAG als Antwort auf mehrere Briefe einen Brief, den
die PSOAG als PDF veröffentlicht:
http://www.psoriasis-selbsthilfe.org/downloads/WDR_Rundfunkrat_Antwort.pdf
Dieser Brief ist ein wichtiges Beweisstück, weshalb ich vom PDF einen Screenshot gemacht und wesentliche Teile farblich hervorgehoben habe.
volle Größe:
http://www.kindersprechstunde.at/blog/wp-content/uploads/20100709_WDR_ANTWORT_3.jpg
Unter anderem schreibt Ruth Hieronymi:
.
*** 1 ***
- “Aus den uns mittlerweise vorliegenden Unterlagen über ‘Heilung unerwünscht’ ist deutlich
ersichtlich, dass in der Dokumentation den Zuschauern/innen
Informationen vorenthalten wurden, weil sie das gewünschte Ergebnis
verändert hätten.“
Da muß man doch fragen, wer alle diese Arbeiten ausgeführt hat. Und man muß fragen. wer von diesen Auslassungen wußte, und warum die betreffenden Personen schwiegen.
Die Auslassungen und Schnitte zeugen von sehr viel Erfahrung und sind so gekonnt gemacht , daß dieses Können ganz sicher nicht auf diesen einen Film beschränkt ist. Bei welchen anderen Produktionen wurde ebenfalls manipuliert?
.
*** 2 ***
- “Zentrale Aspekte zur Einschätzung der zugrundeliegenden Fakten bleiben in der Dokumentation allerdings ungenannt.“
Der Rundfunkrat WEISS demnach von Auslassungen.
Und er weiß, WAS weggelassen wurde.
Nachdem die Bevölkerung mit einer mehrstündigen Reklamesalve indoktriniert wurde, hat sie selbstverständlich das Recht zu erfahren, WAS ihr vorenthalten wurde. Doch der WDR hüllt sich in Schweigen und der Rundfunkrat offensichtlich auch.
Der Rundfunkrat hat die Pflicht, eine Aufklärungssendung zu veranlassen. Das kann er durchaus. So wurde im Jahr 2005 im Fall der blamablen Sendung über das Impfen vom WDR-Rundfunkrat die Wiederholung der Sendung durchgesetzt.
.
*** 3 ***
- “Der uns in Auszügen vorliegende Bericht der Revision
kommt zu dem Ergebnis, dass der Autor erst sieben Monate nach
Fertigstellung seines Films Kenntnis von dem konkreten Verkaufsstart der
Creme hatte. Dies spricht gegen eine direkte werbliche Absicht.“
Nachdem der Rundfunkrat die Situation entweder noch immer nicht begriffen hat oder sein Wissen leugnet, hier das, was ich in
http://www.kindersprechstunde.at/b12/MEDIENSKANDAL_ZWEINULL.htm#Punkt_43
beschrieben habe:
Punkt 43: Das Martens-Gambit
—————————-
Eine Frage, über der sich VIELE die Köpfe zerbrochen haben:
Warum hat Klaus Martens in seinem Buch die Rezeptur angegeben?
Gegenfrage: Warum nicht!?
Betrachten wir es rein kaufmännisch, so hat die Regeneratio GmbH
unter Rüdiger Weiss folgende Situation:
Für die Produktion von 100.000 Tuben benötigt sie
X Euro für das Material
und
Y Euro für die Distribution.
Sie benötigt aber auch Z Euro für die Reklamekampagne,
um auch nur eine einzige Tube zu verkaufen. Und wievieler
Euros bedarf es erst, um alle 100.000 Tuben zu verkaufen?
Es ist ein GIGANTISCHER Aufwand, der VORAB zu erbringen ist,
und der völlig verpufft. Reklame frißt Geld.
Nichtverkaufte Ware bleibt im Lager, aber Geld für Reklame
ist unwiederbringlich verloren.
Wie hoch ist insgesamt der Anteil der Kosten für Reklame,
bezogen auf die Einnahmen aus dem Produkt?
Frage: Wenn die Rezeptur veröffentlicht wird, wieviele
Interessenten werden dann die Salbe selbst anrühren?
10 Prozent? 20 Prozent? 50 Prozent?
Wieviele auch immer, eines ist klar: Die Zeit läuft ab, denn
der Patentschutz läuft in Kürze aus, und verwelkt wie
Gemüse auf dem Wochenmarkt.
Jeder, der kauft, zahlt.
Jeder, der kauft, zählt.
Und selbst wenn man die Hälfte oder mehr opfert: es kommt
immer noch Geld herein!
Um sein bisher eingesetztes Geld zu retten, muß Rüdiger Weiss
die Salbe auf den Markt bringen. Wenn er das Rezept veröffentlicht,
dann verliert er einen – vermutlich allerdings nur sehr kleinen –
Teil der möglichen Einnahmen.
Und jetzt der wahrhaft geniale Trick: die Rezeptur wird geopfert!
Für dieses Opfer bekommt man eine gigantische Reklamewelle,
die die Firme NIEMALS hätte auf die Beine stellen können.
Eine Reklamewelle, die keinen einzigen Cent kostet! Reklame im Wert
von Millionen Euro, für die man im Gegenzug auf ein paar Prozent der
Einnahmen verzichtet.
Es ist doch klar: Wenn der Film anläuft und Kritik daran
laut wird, steht man mit dem Rücken zur Wand.
Zeigt man aber auf die Rezeptur und sagt, daß man doch wirklich
so freigebig und ehrenwert sei, daß man sogar die Rezeptur
veröffentlicht habe, also ÜBERHAUPT KEINE FINANZIELLEN
INTERESSEN HABE, ist man aus dem Schneider.
Es sei denn, die Kritiker verstehen etwas von Marktwirtschaft und
Kostenrechnung. Und von Schach…
Das Martens-Gambit
Die Preisgabe der Rezeptur durch Martens ist ein eiskalt
durchgezogener Plot, bei dem zu jeder Sekunde man sich noch
Möglichkeiten offen hielt, um sich aus der Affaire zu ziehen.
Man braucht nichts weiter tun als dichthalten und warten auf
das Signal aus dem Sender, daß der Film am Tag X gesendet
wird.
… und einen freundlichen Geldgeber mit 100.000 Euro.
.
Der Rest ist … SCHWEIGEN.
Es kommt eben NICHT darauf an, daß MARTENS über die Produktion Bescheid weiß. Im Gegenteil, er SOLL davon nichts wissen, denn es läßt sich doch am Finger einer Hand abzählen, daß – falls es Ärger für ihn gibt – GENAU DIESER PUNKT untersucht werden wird. Also braucht er einen Persilschein: Unwissenheit.
Nein, nicht Martens muß über die Produktion, sondern der Salbenhersteller muß über die Vorgänge im Sender informiert sein, vor allem über Termine, denn diese Informationen AUS DEM SENDER heraus sind wichtig für die Produktionsplanung.
Im übrigen beachte man im Punkt 3 diese Feinheit der Sprache:
*** 3 ***
- “Der uns in Auszügen vorliegende Bericht der Revision kommt zu
dem Ergebnis, dass der Autor erst sieben Monate nach Fertigstellung
seines Films Kenntnis von dem konkreten Verkaufsstart der Creme hatte. Dies spricht gegen eine direkte werbliche Absicht.”
Zwischen “Verkaufsstart” und “konkreten Verkaufsstart” liegt nur ein kleiner Unterschied. Vom Verkaufsstart wußte Klaus Martens also doch…?
.
*** 4 ***
- “Der Rundfunkrat kritisiert aber nachdrücklich, dass auch
in der Sendung ‘Hart aber fair’ die journalistische Sorgfaltspflicht
nicht ausreichend eingehalten worden ist. Die Kritik ist jedoch nicht
mit dem zu rügenden Ausmaß des Verstoßes gegen den Programmgrundsatz des
Gebots der journalistischen Fairness in der Sendung ‘Heilung
unerwünscht’ gleichzusetzen. Der Programmbeschwerde gegen die Sendung
‘Hart aber fair’ vom 21. Oktober 2009 wurde daher nicht beigetreten.”
Ob der Film ‘Heilung unerwünscht’ deutlich schwerere Verstöße gegen die Grundsätze der wahrheitsgemäßen Berichterstattung hat, spielt für die Beurteilung von “Hart aber fair” keine Rolle.
Darüber hinaus gibt es außer einer PROGRAMMBESCHWERDE auch die Möglichkeit einer RÜGE. Doch nicht einmal eine Rüge hat der Rundfunkrat ausgesprochen.
Bei “Hart aber fair” hätte durch die Redaktion und durch die Hierarchien eine Überprüfung der Inhalte stattfinden müssen.
Hätte – doch es gab sie nicht. (Oder es gab sie und man schwieg…)
Die Fernsehzuschauer haben durchaus wahrgenommen, daß der Film mindestens eine üble und überzogene Seifenoper ist.
Setzt der Rundfunkrat bei “Hart aber fair” die Redaktion und die Hierarchien dem Vorwurf der mangelnden Kontrolle aus, so trifft dieser Vorwurf auch ihn selbst.
Wenn also Maßnahmen gegen “Hart aber fair” unterlassen werden, dann hauptsächlich aus Eigeninteresse.
.
*** 5 ***
- “Mehrfach wurde in Rundfunkrat und Programmausschuss
betont, dass die schwerwiegenden Probleme zur Sendung ‘Heilung
unerwünscht’ nicht zu einer Schwächung des investigativen Journalismus
im WDR führen dürfen.”
Was sind “schwerwiegende Probleme ZUR Sendung ‘Heilung unerwünscht’ “ ? Ist das ein verschleierter Hinweis auf Fehler der Kontrollinstanzen?
Warum heißt es:
- “Mehrfach wurde in Rundfunkrat und Programmausschuss betont” ?
Soll das heißen, daß es STIMMEN im Rundfunkrat und im Programmaussschuß gab, die das sagten? WER war es, und WAS sagten diese Stimmen?
Was GENAU besagt dieser Absatz?:
- “Mehrfach wurde in Rundfunkrat und Programmausschuss
betont, dass die schwerwiegenden Probleme zur Sendung ‘Heilung
unerwünscht’ nicht zu einer Schwächung des investigativen Journalismus
im WDR führen dürfen.”
Es ist ein Trick, ein mieser, hinterhältiger rhetorischer Trick, bei dem Kritik an der Sendung “Heilung unerwünscht” gleichgesetzt wird mit einer Schwächung des investigativen Journalismus. Doch EBEN DIES ist eine dreiste Unwahrheit. Es ist doch gerade so, daß bei “Heilung unerwünscht” NICHT investigativ gearbeitet, sondern blind einer Ideologie gefolgt wurde, für die man mißliebige Inhalte sogar absichtlich wegließ, also Zensur übte! Wobei Letzteres von der Vorsitzenden des Rundfunkrats sogar zugegeben wird, siehe Punkt 1:
*** 1 ***
- “Aus den uns mittlerweise vorliegenden Unterlagen über ‘Heilung unerwünscht’ ist deutlich
ersichtlich, dass in der Dokumentation den Zuschauern/innen
Informationen vorenthalten wurden, weil sie das gewünschte Ergebnis
verändert hätten.“
Sehr wohl wissend, daß dem so war, gab es diese STIMMEN, die die Vorsitzende des Rundfunkrats bewußt erwähnt. Damit belegt sie die Tatsache, daß in Rundfunkrat und Programmausschuß Kräfte aktiv sind, die ganz bewußt Ideologie und Zensur betreiben wollen und betreiben.
Über den WDR wurde früher gesagt, er betreibe Klassenkampf. Bei der Sendung über das Impfen (erst 5 Jahre her, es war im Jahr 2005) wurde dies explizit erwähnt. “Heilung unerwünscht” ist kein Ausrutscher, er ist eine konsequente Fortführung der gleichen, alten Politik. Was uns wieder auf die virtuosen Fähigkeiten der Manipulation durch die Rhetorik, die Sprünge und die Auslassungen und die Schnitttechnik bringt. Die kommen nicht von ungefähr, die gehören dazu.
“Venceremos!”
Herr Professor Stock hat mir freundlicherweise erlaubt, seine Programmbeschwerde hier wiederzugeben.
<quote>
—————————————————————————————-
Prof. Dr. Wolfgang Stock
An die Intendantin des Westdeutschen Rundfunks
Frau Monika Piel
per Fax 0221/220 – 4800
und Mail
25.10.2009
Programmbeschwerde gegen
-
a) „Heilung unerwünscht“,19.10.2009
b) „Hart, aber fair“, 21.10.2009
c) damit im Zusammenhang stehende Internetangebote des WDR
Sehr geehrte Frau Intendantin,
in den o.g. WDR-Sendungen wird einseitig ein angebliches Medikament gegen Neurodermitis u.ä. propagiert. Dabei werden objektive Falschinformationen verbreitet. Sie haben damit bei vermutlich hunderttausenden von Betroffenen Hoffnungen geschürt, die bei Betrachtung objektiver Kriterien unseriös sind.
Die o.g. TV- und Internet-Publikationen des WDR verstoßen gegen die anerkannten journalistischen und qualitativen Standards, denen der WDR nach § 4a WDR-Gesetz verpflichtet ist: Insbesondere haben Sie bei diesem medizinischem Thema eine
“unangemessen sensationelle Darstellung” gewählt, “die unbegründete … Hoffnungenerwecken könnte”
(Ziffer 14 der “Publizistischen Grundsätze” des Presserates, welche in
Deutschland als grundlegende journalistisch-ethische Grundsätze gelten).
Beide Sendungen erfüllen zudem den Tatbestand der Schleichwerbung,
da der WDR nicht nur das Medikament, sondern auch das Buch des Autors
der Sendung “Heilung unerwünscht” bewirbt. Diese Werbung findet auch auf
den Internet-Seiten des WDR statt
(http://www.daserste.de/doku/allroundbeitrag_dyn~uid,bbpwtmokgya7af7p~cm.asp
abgerufen am 25.10.2009, 11.55 Uhr)
Die Beiträge verstoßen in mehrfacher Weise gegen die Programmgrundsätze des WDR, so u.a. gegen §5 (5): “…Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.”
Tatsächlich entsprechen wesentliche Fakten nicht der Wahrheit, wie einfach zu recherchieren ist.
1.) Die WDR-Sendungen sprechen von „besten klinischen Studien“ (Martens und Zitat Plasberg).
- Tatsache ist: Es gibt lediglich Versuche mit 11
Patienten über 12 Wochen (Uni Bochum, 2001), 49 Patienten über 8 Wochen
(Uni Bochum 2004) – beide gesponsort von der Vermarktungsfirma. Und es
gibt 22 Patienten über 2 bis 4 Wochen (Spartanburg).
Selbst nur ein kurzer Blick in die Zusammenfassung des AMG in Wikipedia
http://de.wikipedia.org/wiki/Arzneimittelgesetz_(Deutschland) oder in den Artikel “Klinische Studie” http://de.wikipedia.org/wiki/Klinische_Studie zeigt Ihnen, dass Ihre Behauptungen, es habe “klinische Studien” gegeben, unhaltbar sind.
Außerdem haben 33 der 49 Patienten der 2004er-Studie über Nebenwirkungen (brennende Rötungen) geklagt. Sind das “beste” klinische Studien?
Auf WDR.de wird dies aber weiterhin behauptet:
“Hilft das auch wirklich? Die klinischen Studien haben
(sic!) es glänzend absolviert. Und auch die Erfahrungen der Patienten,
die während der Recherchen des Autors mit der Creme behandelt worden
sind, waren außerordentlich positiv. In den USA ist es mit großem Erfolg
an Kindern gestestet worden.”
http://www.daserste.de/doku/beitrag_dyn~uid,0e3vjlffhxxdf3s3~cm.asp
(abgerufen am 25.10.2009, 11.55 Uhr)
2.) Der WDR behauptet, dass das Mittel verhindert werde / nicht erhältlich sei…
- Tatsache ist: Spätestens am 25.9.2009 – 25 Tage vor
der Sendung! – ist die Pharmaziezentralnummer 5523487 zugeteilt worden,
es gab lange vor Sendetermin einen eingetragenen Handelsnahmen und
angeblich kurz nach der Sendung einen Salbenlieferanten und einen
Vertrieb – tatsächlich aber schon vorher.
Laut Rundfunkstaatsvertrag § 7 (3) muss “Werbung … als solche klar erkennbar sein. Sie müssen im Fernsehen durch optische Mittel… eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.”
Gegen diese Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags haben Sie mit diesen Sendungen, die als Werbesendungen angesehen werden müssen, verstoßen und Sie verstoßen mit Ihrem Internetangebot kontinuierlich weiter dagegen.
Mit dieser unangemessen sensationellen Berichterstattung hat der WDR eine publizistische Alleinstellung eingenommen, welche den Verstoß gegen die Programmgrundsätze des WDR umso deutlicher macht.
Sehr geehrte Frau Intendantin,
es erübrigt sich angesichts dieser Beweislage, im Einzelnen
nachzuweisen, welche detaillierten Verstöße gegen das WDR-Gesetz und den
Rundfunkstaatsvertrag hier weiter vorliegen.
Unzweifelhaft liegt mit beiden Sendungen eine Sensationalisierung eines medizinischen Themas unter Verletzung der Pflicht zur gebotenen Sorgfalt vor – und das bezieht sich nicht nur auf die beiden Sendungen, sondern auch auf die aktuellen Internetangebote, die weiterhin Falschinformationen (z.B. das Vorliegen von “klinischen Studien”) verbreiten.
Dieses krasse journalistische Versagen der Redaktionen und die kommerziellen Interessen von Herrn Martens sowie der kommerziellen Nutznießer der Creme sind objektiv erkennbar.
Es ist Aufgabe der Intendantin und des Rundfunkrates, die Motive der dafür Verantwortlichen zu hinterfragen und diese zur Verantwortung zu ziehen.
Unverantwortlich und ein Verstoß gegen das WDR-Gesetz und den Rundfunkstaatsvertrag ist es, dass der WDR mit beiden Sendungen und kontinuierlich weiterhin im Internet bei den Patienten in Deutschland falsche Hoffnungen geschürt hat.
Angesichts der Wichtigkeit der Angelegenheit für Millionen von Neurodermitis-Patienten in Deutschland, aber auch aller Gebührenzahler, die eine objektive, sachliche Berichterstattung erwarten dürfen, erwarte ich nicht nur Ihre baldige Antwort auf diese Programmbeschwerde mit großem Interesse, sondern auch
-
* dass Sie die problematischen Web-Inhalte sofort vom Netz nehmen,
* dass die Wiederholung der streitbefangenen Sendungen unterbleibt,
* dass der Abruf der Sendungen (Video/Podcast/Stream) nicht mehr ermöglicht wird,
* dass der WDR sich für diese Verstöße gegen die journalistischen
Sorgfaltspflichten entschuldigt.
Mit freundlichen Grüßen,
Prof. Dr. Wolfgang Stock
————————————————————————————-
</quote>
Fritz Feuerzahn & Sumpfkrokodil haben nun einen eigenen Kindersprechstunde-Blog:
http://kindersprechstunde.wordpress.com/
Unsere Artikel rund um Vitamin B12, die rosa Salbe und die TV-Berichterstattung darüber sind wieder verfügbar.
Hier entlang zu den bisherigen Beiträgen:
Fritz Feuerzahn, 15.1.2010
Alte Preziosen: die frühen Studien zu Vitamin B12 und Hautkrankheiten
Sumpfkrokodil, 18.1.2010
Ganz schnell noch mehr “rosa Hühnerkacke” *
Fritz Feuerzahn, 23.1.2010
Was ist guter Wissenschaftsjournalismus?
Fritz Feuerzahn, 25.1.2010
Das Schema, die Bilder, die Botschaft
Sumpfkrokodil, 28.1.2010
Die WDR-Bilder bei Mavena: ist das Werbung?
Fritz Feuerzahn, 8.2.2010
WDR: Vergangenheitsbewältigung der speziellen Art?
Sumpfkrokodil, 15.2.2010
Die WDR-Bilder bei Mavena: schon VOR der Sendung “Heilung unerwünscht”
Fritz Feuerzahn, 11.3.2010
Die Rügen des Presserats im März 2010: “Wettbewerbsvorteil für Salbenhersteller”
Sumpfkrokodil, 15.3.2010
Auffällig frühzeitige Warnungen vor Plagiaten und die Produktionsankündigung
Sumpfkrokodil, 21.3.2010
Termine, Termine: alles wie am Schnürchen
Sumpfkrokodil, 25.3.2010
Produktion der ersten Charge im Oktober
Sumpfkrokodil, 31.3.2010
B12-Creme-Anbieter in Brunnen – klingelt’s?
Sumpfkrokodil, 26.4.2010
“Programmbeschwerde über eine skandalöse Sendung” *
Fritz Feuerzahn, 26.4.2010
Wirkung unerwünscht: Regividerm® und das Latex-Frucht-Syndrom – Teil 1
Sumpfkrokodil, 4.5.2010
Anwendungsdauer bei Medizinprodukt Klasse IIa
Sumpfkrokodil, 15.5.2010
“Wucherungen des unsäglichen Beitrags …” *
Fritz Feuerzahn, 15.5.2010
WDR Medienskandal: erste Konsequenzen
Sumpfkrokodil, 15.5.2010
Rosa Wundercreme goes Turkey: “Heilung unerwünscht” als Werbefilm
Neues wird folgen.
Wir danken für den bisherigen angenehmen Aufenthalt bei www.kindersprechstunde.at!
Bei Hoffmann und Campe ist jetzt ein Buch erschienen, zu dem der Verlag schreibt:
http://www.hoffmann-und-campe.de/go/patient-im-visier
[*quote*]
Patient im Visier
Die neue Strategie der Pharmakonzerne
von Caroline Walter (Autor), Alexander Kobylinski (Autor)
ISBN: 978-3-455-50151-3
Seiten: 240, gebunden
17,00 EUR (D)
17,90 EUR (A)
29,90 SFR (CH)
Erschienen am: 28. Mai 2010
Dieser Titel ist lieferbar
Getarnt als Pharmamitarbeiter kommen die Autoren einer neuen Strategie der Pharmaindustrie auf die Spur. Der Kranke, zum „Konsumenten“ erklärt, wird manipuliert und gezielt verunsichert – auf Kosten seiner Gesundheit und zu Lasten seines Geldbeutels. Das Buch deckt illegale Arzneimittelwerbung auf, zeigt, woran man sie erkennt. Die meisten Patienten glauben, wenn ein Medikament verkauft werden darf, ist es in jedem Fall wirksam und völlig sicher. Dem ist absolut nicht so. Für unabhängige medizinische Forschung fehlen in Deutschland das Geld und der politische Wille. Gefährliche Nebenwirkungen vieler neuer Medikamente sind die Folge. Die Autoren berichten über das Schicksal von Patienten, die in die Fänge der Pharmafirmen geraten, und von einer Politik, die sie nicht schützt.
Die Pharmafirmen manipulieren und gefährden mit irreführender und illegaler Werbung Kranke wie Gesunde. Sie versprechen tödlich Erkrankten Heilung, wo es keine gibt. Sie reden Gesunden ein, dass sie krank seien. Das Buch erzählt bewegende Geschichten von Patienten und enthüllt erstmals, mit welch skrupellosen Methoden die Pharmaindustrie ein dichtes Netz um den Patienten spannt. Die Autoren haben in aufwendiger Undercover-Recherche aufgedeckt, wie sich Medien, Ärzte und Politiker zu Komplizen der Pharmabranche im Geschäft mit der Ware Gesundheit machen. Ein hochbrisantes Buch.
[*/quote*]
Das Buch zu lesen ist ein absolutes Muß.
Die Recherchen der Autoren decken sich mit meinen Beobachtungen, über die ich seit Jahren schreibe, siehe http://www.medizin.se und http://www.kindersprechstunde.at : der Einzelne, ob als Kranker oder Gesunder, wird durch ein Netzwerk von Akteuren falsch informiert, manipuliert, um Geld und Gesundheit betrogen.
Die Akteure müssen sich noch nicht einmal kennen, sie agieren mit verteilten Rollen wie Musiker in einer Jam-Session – es ist ein “Gesamtkunstwerk”, das sie aufführen, und das Opfer kann hinterher oft nicht einmal sagen, wer ihm wann was wie erklärt, verschwiegen, verschleiert, vertuscht oder es knallhart belogen hat.
Es sind teilweise die gleichen Methoden wie in der Sektenszene (siehe http://www.pharmamafia.com ) und es ist kein Wunder, daß es Überlappungen mit der Sekten- und Verschwörerszene gibt, die ergeben sich zwangsläufig.
Den Einzelnen umzingeln, Gruppendruck erzeugen, falsch informieren, manipulieren, und hinterher ist das Opfer selbst schuld: “Herr X hat sich völlig frei selbst entscheiden können.”
Daß die Entscheidung in Wahrheit alles andere als frei war, sondern nahezu unausweichliche Folge von gezielten, geplanten, wohlüberlegten und eiskalt und mit aller Härte durchgeführten Täuschungsmövern ist, wird von Politik und Justiz ignoriert.
Politik und Justiz sind Komplizen im Krieg gegen Kranke.
Aribert Deckers
Der große Coup:
ARD, 1. Programm, 19. Oktober 2009, 21.oo Uhr:
Ein Film von Klaus Martens: “Heilung unerwünscht – wie Pharmakonzerne ein Medikament verhindern”
Ganz großes Kino
Die angebliche Dokumentation zerfällt. Noch am gleichen Abend beginnen die Recherchen. Das Enthüllungs- ist ein Rührstück und erweist sich und entwickelt sich als ein Medienskandal, wie es ihn mit dieser Dreistigkeit bisher nicht gegeben hat.
Ich werde die Geschichte jetzt nicht in alle Einzelheiten zerlegen
und alle Details von allen Seiten beleuchten (das überlasse ich
den Gerichten, denn ich bin überzeugt, daß das Ganze dort
enden wird), sondern betrachte nur die wesentlichen Punkte.
Medienskandal 2.0
Ground Zero: die Aufräumarbeiten…
Punkt 01: Wie alles anfing
Punkt 02: Die erfolgreiche Behandlung der Patientin Nummer 1
Punkt 03: Die Affaire Plasberg
Punkt 04: ZAPP recherchiert
Punkt 05: Die Täuschung bleibt
Punkt 06: Die Macht des Nichtbesitzes
Punkt 07: Handwerkliche Fehler
Punkt 08: Who did it?
Punkt 09: Blick zurück im Born
Punkt 10: Der Film im Film
Punkt 11: Wo kann man es kaufen?
Punkt 12: “einer unserer Ministerpraesidenten”
Punkt 13: Wenn Beweisstücke verschwinden + Der Fluch der bösen Tat
Punkt 14: Nebenwirkungen von “keine Nebenwirkungen”
Punkt 15: Artisten unter der Circus-Kuppel… ahnungslos…
Punkt 16: Ein Eigentor
Punkt 17: Der Balken im Auge ersetzt keinen Zimmermann
Punkt 18: Seid geschlungen, Millionen!
Punkt 19: Untergetauchte leben länger
Punkt 20: Pointen…
Punkt 21: Merges und Kroll, das Duo telefonale
Punkt 22: Das Patent-Gesetz – und die Lücke im System
Punkt 23: Versuche mit Säuglingen
Punkt 24: Zocker, Kriegsgewinnler, Schwarzmarkt
Punkt 25: Der WDR beseitigt Spuren
Punkt 26: … in der Wagenburg
Punkt 27: Der magische November…
Punkt 28: Datumsangaben?
Punkt 29: Wo hat Regeneratio Pharma GmbH die Salbe herstellen lassen?
Punkt 30: Der Rundfunkrat, die Sofa-Lounge des WDR
Punkt 31: … in der Leere eines Briefes
Punkt 32: Alte Bekannte…
Punkt 33: Schlag nach bei Shakes, Peer!
Punkt 34: Das ANDERE Patent
Punkt 35: Wer Andern eine Tube gräbt…
Punkt 36: Ein Stück Firmengeschichte
Punkt 37: Bestandteile der Salbe
Punkt 38: Outsourcing, Quellen – und Tradition
Punkt 39: Ein kleiner, mächtiger Chemiegigant…
Punkt 40: Eine Sekunde vor Zwölf…
Punkt 41: Unsortiertes … und eine Pointe
Punkt 42: Ausgrabungen im Patentamt
Punkt 43: Das Martens-Gambit
Die Links/Überschriften führen zu den einzelnen Kapiteln dieser Web-Seite:
http://www.kindersprechstunde.at/b12/MEDIENSKANDAL_ZWEINULL.htm
Gedruckt sind es mehr als 200 Seiten.
Als ich der Intendantin des WDR die Programmbeschwerde (http://www.kindersprechstunde.at/blog/?p=4) sandte, forderte ich ihren Rücktritt. Jetzt fordere ich ihre Entlassung. Und nicht nur ihre!
.
Wäre ich Intendant des WDR und wäre ich aus dem Urlaub zurückgekommen
und hätte gesehen, daß dort in meiner Abwesenheit solche Nummern
abgezogen worden wären wie “Heilung unerwünscht” oder “hart aber fair”,
dann hätte es ein Erdbeben gegeben.
.
War Frau Piel ein ganzes Jahr in Urlaub? Ich glaube nicht…
Der Intendant des Senders hat die Pflicht zur Aufklärung und muß dafür
sorgen, daß derlei Dinge sich nicht nur nicht wiederholen, sondern gar
nicht erst ereignen können. Doch was tut Frau Piel?: Sie wiegelt ab und vertuscht [*]
und läßt, als es gar nichts mehr anders geht, Klaus Martens als
Bauernopfer über die Planke gehen – und selbst das nur wegen einer
albernen Lappalie in Zusammenhang mit dem Buch, nicht wegen des
Skandalfilms “Heilung unerwünscht”.
Daß die REDAKTION von “die story”, allen voran der leitende Redakteur
Mathias Wehrt, der auch Redakteur des Films ist, und die REDAKTION von
“hart aber fair”, und dort der Macher Frank Plasberg, EBENFALLS
Hauptverantwortliche sind und zur Rechenschaft gezogen werden müssen,
UND ZWAR VON DER INTENDANTIN SOFORT (VON IHR SELBST UND AUTOMATISCH,
ohne äußeren Zwang!), das kommt ihr nicht in den Sinn.
Es ist der größte Medienskandal in der Geschichte der Bundesrepublik.
Das gesamte System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks steht dadurch
zur Disposition. Denn es geht nicht nur darum, daß WDR und ARD etwas
gesendet haben, was sie nicht hätten senden dürfen, sondern es geht auch
um das komplette Versagen der Kontrollfunktionen.
Vor allem aber geht es um die Ignoranz und Inkompetenz der anderen Sender und Medien – und um deren Schweigen.
Es kann und darf nicht sein, daß Redaktionen der anderen
Sender und Medien schweigen aus Angst vor der klagefreudigen
Rechtsabteilung des WDR.
Die Medien haben die Pflicht zur Wahrheit.
Doch, wie es so kommt: heute, 20.05.2010, gibt es eine Pressemitteilung:
“WDR-Rundfunkrat entscheidet über Programmbeschwerden gegen “Heilung unerwünscht” und “Hart aber fair””
LINK:
http://149.219.195.51/unternehmen/senderprofil/gremien/rundfunkrat/pressemitteilungen/pressemeldung_2010_05_20.jsp
—–
Es ist der größte Medienskandal in der Geschichte der Bundesrepublik.
Das gesamte System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks steht zur
Disposition. Denn es geht nicht nur darum, daß WDR und ARD etwas
gesendet haben, was sie nicht hätten senden dürfen, sondern es geht auch
um das komplette Versagen ALLER Kontrollfunktionen – einschließlich
Rundfunkrat.
.
Der Rundfunkrat des WDR hätte bereits – VON SICH AUS! – im
November 2009, allerspätestens im Dezember 2009, mit aller Härte
durchgreifen müssen.
Aribert Deckers
Dezember 2009, Mai 2010
—–
[*] Die Antwort der Intendantin Monika Piel auf meine Programmbeschwerde:
http://www.kindersprechstunde.at/b12/WDR_20100121_Antwort_Piel.zip
WDR_20100121_Antwort_Piel_p1.jpg
WDR_20100121_Antwort_Piel_p2.jpg
WDR_20100121_Antwort_Piel_p3.jpg
WDR_20100121_Antwort_Piel_p4.jpg
Vorstand und Jury des Vereins zur Verleihung des
Hanns-Joachim Friedrichs-Preises e.V.
Claus Richter (Vositzender)
Manfred Bissinger (stellvertr. Vorsitzender)
Ulrich Wickert (Schriftführer)
Volker Skierka (Schatzmeister)
Sekretariat
Renate Freisler
Buchfinkenweg 10
D-22179 Hamburg
Jury:
Ilse Friedrichs, Claus Richter, Manfred Bissinger, Gabi Bauer, Klaus
Bresser, Jürgen Flimm, Susanne Flimm-Ottersbach, Christoph-Maria
Fröhder, Maybrit Illner, Gerhard Krug, Jürgen Leinemann, Sandra
Maischberger, Frank Plasberg, Fritz Pleitgen, Christina Pohl, Thomas
Roth, Cordt Schnibben, Hermann Schreiber, Birgit Schwarz, Volker
Skierka, Katharina M. Trebitsch, Harry Valerien, Ulrich Wickert, Anne
Will.
Email: <HJF-Preis-Office@t-online.de>
Offener Brief zum Sonderpreis 2010
Bremerhaven, 17.5.2010
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie ich Ihrer Web-Site in
http://www.hanns-joachim-friedrichs.de/index.php [*]
entnehme, wurde der “Hanns-Joachim-Friedrichs”-SONDERPREIS 2010 vergeben an die REDAKTION von “die story” des WDR.
Nun ist aber von eben dieser Redaktion der WDR/Regividerm-Skandal zu verantworten.
Ich denke doch annehmen zu dürfen, daß auch Ihnen die dreistete Reklamewelle in der Geschichte des deutschen Fernsehens – von eben dieser Redaktion – im Oktober/November 2009 nicht unbekannt geblieben ist.
Mathias Werth, den Sie namentlich erwähnen, ist laut Angaben des WDR der Redakteur des Films “Heilung unerwünscht”. “Heilung unerwünscht” ist ein Werk von “die story”.
Wie verträgt sich ein vor Manipulationen, Unwahrheiten, Falschdarstellungen und Auslassungen nur so strotzender Film mit der zentralen Aussage
“Einen guten Journalisten erkennt man daran,
dass er sich nicht gemein macht mit einer Sache,
auch nicht mit einer guten Sache.”
(Hanns Joachim Friedrichs)
,auf der Ihr Verein gründet?
Mit freundlichem Gruß
Aribert Deckers
Langmirjen 45
27578 Bremerhaven
http://www.kindersprechstunde.at
—–
[*] Es tut mir leid, daß ich Ihnen keine EXAKTE URL angeben kann, denn Ihr Web-Designer hat seine Hausaufgaben nicht gemacht.
.
Für die Leser des Blogs gebe ich wieder, was in der Web-Site des Vereins zur Verleihung des Hanns-Joachim Friedrichs-Preises e.V. unter dem Punkt “aktuell” zur Preisverleihung zu lesen ist. Den Abschnitt über den Sonderpreis habe ich in einen blauen Kasten montiert:
(Hervorhebungen von mir)
[*quote*]
———————————–
Hanns-Joachim-Friedrichs-Preis 2010 für Claus Kleber
Der ZDF-Moderator Claus Kleber erhält in diesem Jahr den Hanns-Joachim-Friedrichs-Preis für Fernsehjournalismus.
Die Jury lobt in ihrer Begründung die journalistische Haltung, die handwerkliche Professionalität und den Moderationsstil von Claus Kleber. “Wie kein anderer im deutschen Fernsehen steht Kleber für die Leistungen und Tugenden, die Hanns-Joachim Friedrichs zum Inbegriff des deutschen Fernsehjournalisten gemacht haben.” Neben seiner Arbeit als Moderator habe Kleber mit Dokumentationen wie “Die Bombe” vorbildlich gezeigt, wie man komplizierte Zusammenhänge und wichtige Themen für ein Massenpublikum verständlich und spannend darstellen kann. Mit seiner gesamten Arbeit stehe Kleber für das, was Qualitätsfernsehen ausmacht und für das, was der Freundeskreis des 1995 verstorbenen Moderators seither mit dem Hanns-Joachim-Friedrichs-Preis würdigt – herausragenden kritischen, kreativen, unabhängigen Journalismus.
Einen Sonderpreis vergibt die Jury in diesem Jahr an die Redaktion der WDR-Dokumentationsreihe “Die Story”. Sie wurde im Jahr 2000 unter der Leitung von Gert Monheim gegründet und unter seinen Nachfolgern Sonia Seymour Mikich und Mathias Werth erfolgreich fortgeführt.
“Die Story” hat beispielhaft gezeigt, wie man aufregende Themen, gründliche Recherche und filmische Qualität zu einer bei vielen Zuschauern beliebten Sendereihe verbindet.
Die Jury will mit der Auszeichnung auch die Bedeutung von Dokumentationen für das öffentlich-rechtliche Fernsehen herausheben.
Der Jury gehören an: Ilse Friedrichs, Claus Richter,
Manfred Bissinger, Gabi Bauer, Klaus Bresser, Jürgen Flimm, Susanne
Flimm-Ottersbach, Christoph-Maria Fröhder, Maybrit Illner, Gerhard Krug,
Jürgen Leinemann, Sandra Maischberger, Frank Plasberg,
Fritz Pleitgen, Christina Pohl, Thomas Roth, Cordt Schnibben, Hermann
Schreiber, Birgit Schwarz, Volker Skierka, Katharina M. Trebitsch, Harry
Valerien, Ulrich Wickert und Anne Will.
Dank:
Der Verein dankt im Namen aller Freunde von Hanns Joachim Friedrichs sowie der Preisträger ganz besonders dem Westdeutschen Rundfunk Fernsehen (WDR) in Köln für seine fortwährende Unterstützung und seinen Beitrag, den Hanns-Joachim-Friedrichs-Preis als einen der bedeutendsten deutschen Medienpreise zu etablieren. Von Beginn an, seit 1995, richtet das WDR-Fernsehen die jährliche Preisverleihung in seinen Studios in Köln aus und verleiht so unserem Anliegen, der Förderung eines guten, unbestechlichen und aufklärerischen Fernsehjournalismus, eine für den Berufstand unschätzbare Plattform. Besonderer Dank gebührt dem zuständigen Redakteur Wiel Verlinden, der Jahr um Jahr die Sendung vorbereitet, koordiniert und in enger Abstimmung mit dem Verein und den Preisträgern der Sache des Preises dient.
Der Verein dankt ferner den Printmedien DER SPIEGEL, STERN und DIE
ZEIT für die alljährliche Unterstützung unseres Anliegens in Form von
Anzeigen.
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[*/quote*]
Frank Plasberg:
“Lassen Sie mich, bevor wir uns dem heutigen Thema von ”Hart, aber fair” widmen, noch einmal auf die vergangene Sendung zurückkommen. ”
Leider alles nur ein Traum…
(FAZ, 30.12.2009)
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An die Intendantin
Westdeutscher Rundfunk Köln
Anstalt des öffentlichen Rechts
Appelhofplatz 1
50667 Köln
Offene Programmbeschwerde
Bremerhaven, 24.12.2009
Sehr geehrte Frau Piel,
ich erhebe Programmbeschwerde
1. gegen den Film “Heilung unerwünscht”, produziert von der Redaktion “die story”, wegen schwerer handwerklicher Fehler
2. gegen die Redaktion “die story” und gegen die Redaktion “hart aber fair” wegen schwerer handwerklicher Fehler
3. gegen die Kontrollinstanzen in und über diesen Redaktionen wegen Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht
4. gegen die Kontrollinstanzen in und über diesen Redaktionen wegen Vertuschung handwerklicher Fehler
5. gegen die Redaktion “die story” und gegen die Redaktion “hart aber fair” wegen massiver Schleichwerbung
6. gegen die Kontrollinstanzen in und über diesen Redaktionen wegen Vertuschung der Schleichwerbung und der eigenen Verantwortlichkeit
Um es gleich klar zu sagen: ich halte den Fall für den dreistesten und spektakulärsten Fall von Schleichwerbung und Totalversagen in einem öffentlich-rechtlichen Fernsehsender, den es je in Deutschland gegeben hat.
Bevor Sie in die Schublade der Standardausreden greifen, rate ich Ihnen, meine Beschwerde extrem genau zu lesen. Ich habe sehr intensiv recherchiert und mein Material, das ein Buch füllt, zeigt, daß in Ihrem Haus gepfuscht wurde, und das nicht zu knapp.
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1. Reklame/Schleichwerbung
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Es ist für jeden klar denkenden Menschen deutlichst zu sehen, daß der
Film “Heilung unerwünscht” Behauptungen aufstellt, die eine positive
Stellungnahme FÜR die B12-Salbe darstellen und die Zuschauer positiv für
die Salbe beeinflussen.
Darüber hinaus benutzt der Film starke emotionale Bilder und Sequenzen,
auf die ich jedoch nicht näher eingehen werde. Mir geht es um
Sachaussagen und Tatsachenbehauptungen, die nachweislich unwahr sind.
Ein Teil dieser Tatsachenbehauptungen beschreibt die Salbe als ein erwiesenermaßen wirksames Medikament.
Die Salbe ist jedoch kein Medikament, sie ist nicht als Medikament zugelassen, und sie ist – in Widerspruch zu den Tatsachenbehauptungen – auch nicht in Studien erfolgreich als wirksames Medikament bewiesen worden.
Diese Salbe wird dennoch als demnächst auf den Markt kommend beschrieben und es werden bei den Kranken aufgrund der intensiven Wirksamkeitsbeschreibungen große Hoffnungen – und damit ein Kaufanreiz erweckt. Das ist nichts anderes als Reklame.
Sie mögen hier behaupten wollen, daß weder Klaus Martens, der Autor des Films, noch der WDR für diese Reklame Geld oder geldwerte Vorteile erhalten hätten. Doch selbst wenn das so sein solle, ändert es nichts daran, daß für die Salbe intensiv geworben wurde und somit dem Hersteller und der Vertriebsfirma der Salbe ein ERHEBLICHER Vorteil entstanden ist.
Wenn ich die Sendetermine richtig mitgeteilt bekommen habe, wurde der Film, bzw die de-fakto-Reklame gesendet:
ARD, 19.10.2009: 3/4 Stunde
ARD, 23.10.2009: 3/4 Stunde
Phoenix, 23.10.2009: 1 Stunde
Phoenix, 24.10.2009: 1 Stunde
1Extra, 24.10.2009: 1 Stunde
1Extra, 04.11.2009: 1 Stunde
Hinzu kommen noch je 1x rund 20 Minuten de-fakto-Werbeblock in “hart aber fair”, plus Wiederholung davon.
Zusammen 6 volle Stunden Sendezeit, die für Hersteller und Vertriebsfirma einen geldwerten Vorteil in Höhe von mehreren Millionen Euro darstellen.
Für diesen Vorteil sind Klaus Martens, der Autor des Films, sowie die Redaktionen “die story” und “hart aber fair”, sowie Frank Plasberg verantwortlich, ebenso die übergeordneten Organe des Senders, einschließlich Rundfunkrat und Intendantin.
Auch wenn man bis zur ersten Sendung nichts von dem Inhalt wußte, so hätte man die weiteren Ausstrahlungen sofort verhindern müssen. Doch das ist nicht geschehen.
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2. Verbreitung und Ausnützung von Verschwörungsszenarios
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Sie werden vielleicht einwenden wollen, daß die Salbe zum Zeitpunkt der Erstsendung noch nicht auf dem Markt war. Doch genau dies ist ein elementarer Teil der Täuschung. Die Zuschauer werden absichtlich im Glauben gelassen, alles sei noch offen. Das erhöht die Spannung, das erhöht den emotionalen Druck, und es trägt – was entscheidend ist – zur Unterstreichung des Verschwörungsszenarios der Pharmakonzerne bei. Wäre die Salbe zum Zeitpunkt der Erstsendung kaufbar, würde all dies wirkungslos kollabieren.
Sie werden vielleicht einwenden wollen, daß der Autor und die Redaktion “die story” den Termin des Beginns der Salbenproduktion nicht kannten. Doch dies spielt überhaupt keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr der umgekehrte Weg: daß dem HERSTELLER der Sendetermin, und damit die definitive Entscheidung “Film wird gesendet”, bekannt wurde. Denn es ist DIESE Information, die sein geschäftliches Risiko nahezu auf NULL minimiert, und die ihm erlaubt, auf fast jegliche werbliche Maßnahme zu verzichten, denn die ihm kostenlos zuteil werdende Werbewirkung des Films hat einen geldwerten Vorteil von mehreren Millionen Euro.
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3. Unzulässige Parteinahme
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In Film und Buch macht der Autor Klaus Martens Tatsachenbehauptungen,
die nicht der Wahrheit entsprechen. Auch wenn der Autor in Verkennung
der Realität Dinge falsch versteht und deswegen falsch darstellt, haben
die Redaktionen “die story” und “hart aber fair” die Pflicht, die
Tatsachenbehauptungen zu überprüfen, zu korrigieren bzw notfalls die
Sendung zu verhindern.
Dieser Pflicht sind sie nicht nachgekommen, obwohl schon eine kurze
Recherche im WWW zeigt, daß die Aussagen des Films grob unwahr sind.
Angenommen, der Autor hätte für die de-fakto-Werbeaktion einen geldwerten Vorteil erhalten, so hätte dies weder bei den Redaktionen noch den übergeordneten Instanzen die Pflicht zur Kontrolle gemindert. Das Gleiche gilt aber auch dann, wenn der Autor KEINEN geldwerten Vorteil bekommt und es allein seine ideologische Brille ist, die ihn zu den im Film gemachten Aussagen zwingt.
Redaktionen und übergeordnete Instanzen sind in der Pflicht zur Kontrolle. Dieser Pflicht sind sie nicht nachgekommen. Damit haben sie eine unzulässige Parteinahme für Hersteller und Vertriebsfirma der Salbe erbracht. Dem Autor mag man notfalls eine ideologische Brille als Entschuldigung zugute halten, doch das gilt nicht für die Redaktionen und die übergeordneten Instanzen.
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4. Wissentlich unwahre Tatsachenbehauptungen, Feindbild Pharmaindustrie
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In Film und Buch behauptet Klaus Martens, die Pharmaindustrie habe die Salbe verhindert. Das ist ein krasser Fall wissentlich falscher Tatsachenbehauptung.
ERSTENS
Erstens hat Klingelhöller in seiner ersten Firma, zweitens danach die Aktiengesellschaft, und drittens später der neue Patentbesitzer Rüdiger Weiss jederzeit die Salbe selbst herstellen können. Niemand hätte ihn/sie daran gehindert. In Buch und Film bringt Martens sogar die Fakten, die seine Sachaussage als unwahr entlarven. Doch durch seine perfide manipulative Darstellung werden diese Fakten vom Zuschauer nicht erkannt.
ZWEITENS
Mehrere Pharmafirmen haben sich ernsthaft um die Salbe bemüht. Eine dieser Firmen ist Galderma. Die Versuche mit der Salbe haben jedoch gezeigt, daß sie nicht verwendungsfähig für den Einsatz als Medikament ist. Die Versuche haben diese Firmen mehrere Millionen Dollar gekostet. Die pauschale Aussage des Films, “die Pharmaindustrie” hätte die Salbe VERHINDERT, ist tendenziös, ist manipulierend, und vor allem ist sie eines: wissentlich unwahr.
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5. Einseitige, selektive Wahrnehmung
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Den Pharmafirmen wird in Film und Buch vorgeworfen, die Salbe nicht produzieren zu wollen.
Den Pharmafirmen wird vorgeworfen. ihre Mittel hätten starke Nebenwirkungen, ihre Mittel seien nicht ausreichend geprüft.
GLEICHZEITIG wird aber in Film und Buch eine völlig ungenügend getestete Salbe als “hochwirksames Medikament” bezeichnet, dessen Wirksamkeit bewiesen sei.
Die Stellungnahme von Whitehall Much
http://www.wyeth.de/Attachments/Attachment_00547.pdf
als Antwort auf die in Film und Buch gemachten Vorwürfe wird vom WDR offensichtlich ignoriert.
Wie könnte man das Verhalten von Martens, Plasberg, sowie den beiden Redaktionen anders bezeichnen denn als schwere handwerkliche Fehler!?
Wenigstens die übergeordneten Instanzen sollten soviel journalistische Fähigkeit zur korrekten Darstellung besitzen, daß sie die Fehler erkennen. Doch auch hier: Fehlanzeige…
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6. Unzureichende Prüfung des Materials
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Klaus Martens, der Autor von Film und Buch, ist kein Fachmann auf dem Gebiet der Medizin. Folglich ist es naheliegend, sich extern fachlichen Rat zu holen. Auf die Frage, warum die Warnung von Professor Schönhöfer (siehe Interview von “ZAPP” [NDR]), ignoriert wurde, gibt es vom WDR anscheinend noch immer keine Antwort…
Auch die in “hart aber fair” gemachten Einwände von Experten wurden
ignoriert. Dabei muß hinzugefügt werden, daß die Gäste in der Sendung
“hart aber fair” nichts von den völlig unzureichenden Studien wußten.
Hätten sie es gewußt, wäre ihr Urteil WEITAUS HÄRTER gewesen, das ist sicher!
Wie kann man das Verhalten der Redaktionen anders bezeichnen als handwerkliche Fehler und Vertuschung?
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7. Vorgeblich sprachliche Schlamperei als Mittel der Täuschung
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Gerade dann, wenn es um eine saubere Aufklärung/Berichterstattung geht (auf die der Bürger ein Recht hat!), ist eine sprachlich einwandfreie Beschreibung zwingend. Doch in dem Film “Heilung unerwünscht” wird ein Medizinprodukt der Klasse IIa (mit anderen Worten: es erfüllt noch nicht einmal die Anforderungen der Klasse IIb) als Medikament bezeichnet, und nicht nur das, es wird wahrheitswidrig auch noch als hochwirksam bezeichnet.
Es handelt sich dabei um keinen Einzelfall. Wie die Interviews der Herren Klaus Martens und Roland Kaske zeigen, ist diese Täuschung offensichtlich typisch für sie.
Opfer dieser Täuschung sind Kranke, denen ein Mittel als wirksam vorgegaukelt wird und zu dessen Kauf sie durch diese Täuschung gebracht werden.
Mit Nichtwissen kann sich keiner der Beteiligten herausreden, denn Inhalt des Films ist (sogar als Untertitel!) ein “Medikament”. Wobei Martens und Kaske (und die Redaktionen “die story” und “hart aber fair” des WDR) haargenau wissen, daß die Salbe EBEN NICHT die Zulassung als Medikament hat!
Die Sachaussagen sind wissentlich unwahre Tatsachenbehauptungen und stellen in mehrerer Hinsicht einen glasklaren Verstoß gegen geltendes Recht dar.
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8. Das Recht der Öffentlichkeit auf korrekte und wahrheitsgemäße Berichterstattung
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Der Bundesgerichtshof hat festgestellt:
[Zitatanfang Pressemitteilung des BGH]
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Pressemitteilung Nr. 244/09 vom 27.11.2009
[…]
—
Der 2. Strafsenat hat insbesondere die Auffassung des
Landgerichts bestätigt, dass die verantwortlichen Redakteure
der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Amtsträger
im strafrechtlichen Sinne anzusehen sind, weil sie “bei
einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung … wahrnehmen”
(§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB).
Deshalb finden auf sie die Bestechungstatbestände der §§ 332,
334 StGB Anwendung. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
sind als Anstalten des öffentlichen Rechts institutionalisiert.
Sie finanzieren sich durch eine Gebührenpflicht, die ohne
Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein
an den Teilnehmerstatus anknüpft. Mit der Sicherstellung der
unerlässlichen Grundversorgung der Bevölkerung mit
Rundfunkprogrammen erfüllen sie eine Aufgabe der öffentlichen
Verwaltung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB.
[…]
Karlsruhe, den 27. November 2009
Gesetzestext
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB:
“Im Sinne dieses Gesetzes ist…
Amtsträger: wer nach deutschem Recht … sonst dazu bestellt ist,
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren
Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur
Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen…”
——————————————————————————-
[Zitatende]
Dies gilt natürlich nicht nur für den Fall von Bestechung, es gilt immer!
Der Bürger hat IMMER ein Recht auf eine einwandfreie, wahrheitsgemäße Berichterstattung.
Ich betone es: Das gilt unabhängig davon, ob der Autor oder der Sender einen geldwerten Vorteil erhält.
Zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung gehört vor allem, daß keine in der Sache wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden. Genau dies ist aber in dem Film geschehen. Der Film strotzt nur so vor Auslassungen.
So wurde unter anderem ausgelassen, daß mehrere Pharmakonzerne die B12-Salbe näher untersucht haben (die Firma Galderma dafür sogar einen erheblichen Aufwand betrieben hat), sie aber wegen ihrer mangelnden medizinischen Wirkung nicht herstellen wollen. Die Pauschalaussage, “die Pharmaindustrie” habe die die Salbe verhindert, ist grob fahrlässig falsch. Der Autor überführt sich in seinem Buch der unwahren Aussagen und die im “Faktencheck” von “hart aber fair” vorgelegten Unterlagen beweisen erst recht die Unwahrheit der Aussage, die Salbe sei verhindert worden.
Die Frage ist nun: Wie verblendet muß man sein, um trotz vorliegender EINDEUTIGER Beweise falsche Tatsachenbehauptungen zu verbreiten?
Nehmen BEIDE Redaktionen und nehmen die übergeordneten Instanzen für sich in Anspruch, TROTZ vorliegender Beweise unwahre Tatsachenbehauptungen senden zu dürfen? Ich behaupte, daß Redakteure als Journalisten – und erst recht als Amtsträger – dieses Recht nicht haben.
Ich fordere eine gerichtliche Untersuchung der Vorgänge und deren lückenlose Aufklärung.
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Diese Affaire wird öffentlich ausgetragen.
Einen “Bescheid” als Antwort können Sie sich sparen, denn für einen “Bescheid” spreche Ihnen die Berechtigung ab.
Es versteht sich von selbst, daß ich angesichts des bisher größten Medienskandals in Deutschland (und den in Ihrem Haus!), auf die Gerichte vertraue, und von Ihnen den sofortigen Rücktritt fordere.
Entscheidungen werden von den Gerichten gefällt. Das Urteil des BGH über die Pflichten von Redakteuren öffentlich-rechtlicher Anstalten ist nur ein Anfang.
Aribert Deckers
—–
Langmirjen 45
D-27578 Bremerhaven
http://www.kindersprechstunde.at